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Vorsorgevollmacht

Welche Vollmacht im Falle eines Falles?

Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person des Vertrauens bevollmächtigt, persönliche Angelegenheiten für den Betroffenen zu regeln.

Eine solche Vollmacht kann auch auf ausgewählte Bereiche beschränkt z.B.:

  • Vertretung für finanzielle Angelegenheiten,
  • Vertretung in Firmenangelegenheiten (z.B. Interims-Geschäftsleitung),
  • Regelung eines Aufenthaltsbestimmungsrecht,
  • Regelung der Gesundheitsvorsorge,
  • Durchsetzung einer Patientenverfügung...........

werden.

Die Vorsorgevollmacht tritt erst in Kraft, wenn die in der Vollmacht genannten Bedingungen (z.B. Krankheit oder Behinderung) eingetreten sind und Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Geschäfte zu erledigen.

Man unterscheidet dabei zwischen General-, Teil- oder Spezialvollmachten – auch hier empfehlen wir, die Vollmachten notariell beurkunden zu lassen und diese beim Vorsorgeregister bei der Bundesnotarkammer zu hinterlegen.

Ein gerichtliches Betreuungsverfahren wird damit für die in der Vollmacht angeführten Bereiche weitgehend ausgeschlossen.


Wichtig zu wissen:

Für den Krankheitsfall sieht das Gesetz keine automatische Vertretungsvollmacht von Ehepartnern untereinander oder von Kindern gegenüber den Eltern vor.

Wurde vom Betroffenen vorab kein Vertreter z.B. für den Krankheitsfall bestimmt, so muss das Gericht in einem Betreuungsverfahren einen geeigneten Vertreter festlegen.

Weitere Informationen über die Vorsorgevollmacht finden Sie beim Bundesministerium der Justiz unter www.bmj.de.