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Häufig gestellte Fragen
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In Schleswig-Holstein besteht Friedhofszwang d.h. die Asche des Verstorbenen darf nicht geteilt und muss auf einem Friedhof oder auf See beigesetzt werden.
Die zuständigen Hinterbliebenen, die das Landesbestattungsgesetz S-H aufführt, haben Bestattungspflicht und sind somit auch zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Sollten sie mittellos sein, so kann das zuständige Sozialamt die Kosten übernehmen, das dann eine Kostenübernahmebescheinigung ausstellt.
Wir erstellen die gewünschten Fotos und nach der Trauerfeier ein hochwertiges Fotobuch. Diese Aufnahmen können wir Ihnen auch digital zur Verfügung stellen.
Freunde, Bekannte, Selbsthilfegruppen und Seelsorger kümmern sich um die Hinterbliebenen. Sprechen Sie uns uns an, wir helfen Ihnen!
Nach dem Landesbestattungsgesetz besteht eine Bestattungspflicht mit Friedhofszwang in Schleswig-Holstein. Ausnahme ist eine Seebestattung, bei der die Asche des Verstorbenen außerhalb der 3 Meilen-Zone auf unreinem Grund beigesetzt wird.
Die Angehörigen können zwischen der eigenen Kleidung für den Verstorbenen oder einem Sterbehemd wählen.
Wir kümmern uns um den Einzug der Sterbegeld-/Lebensversicherungen und schreiben die eingehende Beträge den Bestattungskosten gut.
Grundsätzlich können die Angehörigen die Art der Musik bestimmen. Bei kirchlichen Feiern ist sie jedoch mit dem Pastor/Pfarrer abzustimmen.
Bei einer Naturbeerdigung wird die Asche des Verstorbenen entweder an einem Baum beigesetzt oder im Ausland (Elsass) von einem Heißluftballon aus verstreut.
Nach dem Landesbestattungsgesetz S-H ist das zuständige Ordnungsamt des Sterbeortes spätestens 9 Tage nach Eintritt des Todes zu informieren, wenn kein Angehöriger den Bestattungsauftrag erteilt. Danach veranlasst das Ordnungsamt eine einfache Feuerbestattung ohne Trauerfeier mit anonymer Beisetzung und belastet die Hinterbliebenen mit den Bestattungsaufwendungen zuzüglich der Verwaltungskosten.
Wir sind im Rahmen unseres Bundesverbandes durch den TÜV Rheinland nach DIN EN ISO 9001:2008 zertifiziert. Dieses Qualitätssicherungssystem berechtigt uns, das Fachzeichen "Bestatter vom Handwerk geprüft" zu führen.
Wenn kein Bekannter oder Angehöriger diese Rede übernimmt, dann bestellen wir eine/n Trauerredner/in, die/der einfühlsam auf die Wünsche der Hinterbliebenen eingeht.
Bei der Seebestattung wird die Asche des Verstorbenen in einer besonderen Seeurne außerhalb der Dreimeilenzone ( in Seekarten speziell eingezeichneten Seegebieten) in der Regel über "rauem" Grund ( Gebiete in denen nicht gefischt oder Wassersport getrieben wird) nach seemännischen Bräuchen dem Meer übergeben.
Heute werden Trauerfeiern entweder kirchlich oder weltlich gestaltet. Sie können aber auch einer Geburtstagsfeier nach empfunden werden. Eine Trauerfeier sollte individuell ausgerichtet werden und das Leben und die Persönlichkeit des Verstorbenen noch einmal würdigen.
Wenn Kinder auf eine Beerdigung vorbereitet werden und sie auch mit wollen, sollte man sie ruhig mitnehmen, auf keinen Fall aber zwingen. Kinder gehen unbefangener mit dem Tod um als Erwachsene. Es wichtig, auf kleine Signale von ihnen zu achten, zu zuhören und für sie da zu sein und ihren eventuellen Ängsten ruhig und liebevoll zu begegnen.
Vorsorge kann ich durch Verfügungen und Testament privatschriftlich oder notariell treffen. Für die spätere Bestattung kann ich einen Vorsorgevertrag bei einem Bestatter abschließen und die zu erwartenden Kosten durch eine Sterbegeldversicherung oder Einzahlung auf ein Treuhand- oder Sparkonto abdecken.
Für alle digitalen Handlungen werden Online-Konten angelegt, die im Falle des Todes des jeweiligen Nutzers auch zum Erbe gehören. Das Erbrecht berücksichtigt diese digitalen Entwicklungen jedoch bisher nicht. Nähere Informationen finden Sie beim Bundesverband der Verbraucherzentralen in Berlin.
Die zweite Leichenschau ist gesetzlich vorgeschrieben und soll die sachgerechte Ausstellung der Todesbescheinigung überprüfen. Nicht natürliche Todesursachen sollen durch sie erkannt werden.
Alle Implantate und Edelmetalle, die vormals fest mit dem Körper verbunden waren, gehören lt. §168 Abs.1 StGB zur " Asche ", die nicht entnommen/geteilt werden darf und in einer Aschenkapsel verfüllt und verschlossen beigesetzt wird.